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Fallbearbeitung durch einen Assessor – und das Honorar des Rechtsanwalts

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Führt ein Assessor, der nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist, selbständig ein Verfahren ohne Kontrolle durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, hat der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Vergütung.

So hat das Landgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall eines Rechtsanwalts entschieden, der einen Assessor in seiner Kanzlei beschäftigt und für dessen Tätigkeit das fällige Honorar eingeklagt hat. Der Kläger ist ein in Trier zugelassener Rechtsanwalt und beschäftigte in seiner Kanzlei einen früher selbst als Rechtsanwalt zugelassenen Assessor, der seine Zulassung verloren hat. Die Beklagte beauftragte den Kläger mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren. Dieses wurde zumindest teilweise durch den Assessor bearbeitet. Er führte die Gespräche mit der Klägerin, erarbeitete die Schriftsätze und unterschrieb sogar einen. Der Kläger unterschrieb dagegen nur die restlichen Schriftsätze und trat in einer mündlichen Verhandlung auf. Der Kläger begehrte nun Zahlung des für die Tätigkeit fälligen Honorars.

Nach Auffassung des Landgerichts Trier habe der Assessor selbständig Rechtsdienstleistungen ohne Kontrolle durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erbrachte, ohne eine Erlaubnis zu besitzen. Insofern seien die Tätigkeiten des Assessors nicht in die Arbeit eines Rechtsanwalts eingeflossen, sondern hätten diese ersetzt. Es habe auch keine wirksame Kontrolle über den von dem Zeugen verfassten Schriftverkehr gegeben. Aus diesen Gründen ist die Klage wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG abgewiesen worden.

Landgericht Trier, Urteil vom 9. September 2015 – 5 O 259/14


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